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nov
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Neue Ruling-Verfahren für international tätige Unternehmen in Italien Auβerdem wichtiges Ruling für Groβinvestitionen in italienische Unternehmen

Postato da adminBlogNessun commento

Pubblicato in IWB nr. 21/2016, pag. 798 e ss. a cura di R. Frei

“Mit dem neuen Rulingverfahren, bzw. dem neuen Verfahren zur Vorabvereinbarung mit der Finanzverwaltung für international tätige Unternehmen und mit dem neuen Rulingverfahren für Neuinvestitionen über 30 Millionen Euro wird die Möglichkeit zu mehr Rechtssicherheit geboten. Durch den Dialog zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und somit auch der Standort Italien attraktiver werden. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erzielt werden, wodurch das Risiko von Verwaltungsstrafen ausgeschlossen wird.
Vielversprechend ist das Verfahren für Neuinvestitionen für ausländische Unternehmen und Investoren, da durch ein einziges Verfahren eine Vielzahl von unterschiedlichen steuerlichen Aspekten verbindlich geklärt werden können. Ganz besonders interessant erscheint, dass im Rahmen dieses Rulings mit dem Fiskus nicht nur eine Vereinbarung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsstätte für Ertragsteuern, sondern auch für Zwecke der Umsatzsteuer (feste Niederlassung) getroffen werden kann.
Das Ruling für „international tätige Unternehmen“ kann folgende Themen betreffen:

– Antrag auf Vorabvereinbarung (APA „advanced pricing agreement“) in Bezug auf die Anwendung der Verrechnungspreismethoden zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes;
– Die Betriebsstättengewinnermittlung einer ausländischen Betriebsstätte eines italienischen Unternehmens oder einer italienischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens;
– Anwendung, in einem konkreten Fall, von nationalen und Abkommensbestimmungen zu Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden, die ins Ausland gezahlt werden oder aus dem Ausland vereinnahmt werden;
– Kriterien zur Ermittlung des Verkehrswertes des Betriebsvermögens bei Sitzverlegung ins Ausland, in Bezug auf das Vermögen, das nicht in einer italienischen Betriebsstätte verbleibt und daher als zum Verkehrswert realisiert angesehen wird;
– Kriterien zur Ermittlung des Verkehrswertes des Vermögens bzw. Betriebsvermögens bei Sitzverlegung von Gesellschaften vom Ausland nach Italien;
– Die Vorabbeurteilung in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Bedingungen zur Begründung einer Betriebsstätte nationalen Rechts, sowie der von Italien abgeschlossenen DBA;
– Anwendung von innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Bestimmungen, bezogen auf einen konkreten Fall, auf andere Einkünftekategorien, die aus dem Ausland vereinnahmt oder ins Ausland gezahlt werden;

Anwendung des begünstigen Besteuerungsverfahrens der Patentbox.”

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