Die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien ist für natürliche Personen sehr attraktiv.
Begünstigungen für Rentner in Italien bei Wohnsitzwechsel nach Italien
Rentner, die den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, können die ausländischen Einkünfte mit einem Steuersatz von 7% besteuern, wenn sie den Wohnsitz in eine kleine Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern nach Süditalien verlegen. Die Begünstigung betrifft nicht nur die Rentenbezüge, sondern sämtliche ausländischen Einkünfte. Die Begünstigung gilt für 10 Jahre.
Steuerbegünstigungen in Italien für „High Net Worth Individuals“
Vermögenden Personen, die nach Italien umziehen, wird eine Pauschalbesteuerung von 100.000 Euro pro Jahr geboten. Mit dieser Pauschalsteuer werden sämtliche Steuern auf ausländische Einkünfte abgegolten. Der pauschalen Steuer unterliegen nur die ausländischen Einkünfte, nicht jedoch die Einkünfte aus italienischen Quellen. Letztere unterliegen der normalen Besteuerung.
Die Pauschalbesteuerung in Italien kann für eine Dauer von maximal 15 Jahren in Anspruch genommen werden.
Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien:
Während der Dauer des Pauschalsystems ist das ausländische Vermögen von der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Italien befreit.
Die Pauschalbesteuerung kann durch Zahlung eines Betrages von 25.000 Euro pro Jahr und Person auch auf andere Familienmitglieder ausgedehnt werden.
Die steuerlichen Folgen eines Umzuges nach Italien mit Anwendung der Pauschalsteuer in Italien sind im ausländischen Quellenstaat der Einkünfte in Bezug auf die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens genau zu untersuchen.
Teilweise Steuerbefreiung in Italien bei Umzug von Arbeitnehmern, Freiberuflern und Einzelunternehmer
Arbeitnehmer, Freiberufler und Einzelunternehmer, die ab dem Jahr 2020 nach Italien umziehen und in Italien steuerlich ansässig werden, können für 5 Jahre eine Steuerbefreiung auf 70% der Einkünfte erlangen. Bei Verlegung des Wohnsitzes in eine der Regionen Abruzzen, Molise, Basilikata, Kampanien, Apulien, Kalabrien, Sardinien oder Sizilien, wird nur 10% des Einkommens besteuert, während 90% der Einkünfte steuerbefreit sind. Unter bestimmten Voraussetzungen (minderjährige Kinder, Erwerb einer Immobilie) können die Begünstigungen um weitere 5 Jahre verlängert werden, wobei allerdings die Freistellung grundsätzlich auf 50% des Einkommens reduziert wird. Die Begünstigung gilt auch für die Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit, wenn die in Italien ansässig gewordene Person ab 2020 eine unternehmerische Tätigkeit in Italien ausübt. Aufgrund einer Gesetzesänderung, die mit Gesetzesdekret 124/2019 erfolgt ist, gilt die Begünstigung auch für Personen, die den Wohnsitz im Jahr 2019 ab dem 30.04.2019 nach Italien verlegt haben. Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Steuerbegünstigung um weitere 5 Jahre auch für jene Personen eingeführt, die bereits am 31.12.2019 im Genuss einer Steuerbegünstigung gemäß Artikel 16 der Gesetzesverordnung Nr. 147 vom 14. September 2015 waren. Die Erweiterung ist jedoch nicht unentgeltlich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss eine einmalige Steuer in Höhe von 10% bzw. 5% (je nach Voraussetzung) des letzten Einkommens vor Ausübung der Option, das unter die Begünstigung fällt, entrichten. Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 das letzte Jahr der regulären Zeit der Begünstigung in Anspruch nehmen, müssen die Zahlung der Steuer für die Verlängerung innerhalb 30.08.2021 vornehmen. In den nächsten Jahren am 30. Juni des Jahres, das jenem folgt, in dem die reguläre Begünstigung ausgelaufen ist.
Steuerbegünstigungen für Forscher und Dozenten
Für Forscher und Dozenten, die den Wohnsitz nach Italien verlegen und steuerlich ansässig werden, gibt es besondere Anreize. Für eine Dauer von 5 Jahren wird das Einkommen zu 90% von der Besteuerung freigestellt. Nur 10% des Einkommens wird besteuert. Unter bestimmten Umständen (minderjährige Kinder, Erwerb einer Immobilie), kann die Dauer der Begünstigung verlängert werden.