Symmary dell’articolo Nr.8/2019, pag 332 e ss R. Frei
Durch die Gesetzesänderung im April 2017 und die Veröffentlichung im Mai 2018 der dazu erforderlichen Durchführungsbestimmungen, wurde ein wichtiger Schritt in Richtung Anpassung der nationalen Verrechnungspreisvorschriften an die internationalen Standards getätigt.
Die wichtigsten Neuerungen in Sachen Verrechnungspreise in Italien sind im Folgenden zusammengefasst:
-
- Der Fremdvergleichsgrundsatz (“arm’s length principle”) wird im italienischen Ertragssteuerrecht (Artikel 110, Abs. 7, TUIR) in Übereinstimmung mit Artikel 9 des OECD Musterabkommens wie folgt definiert:
„Die Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns, die aus Geschäften mit nicht ansässigen Gesellschaften stammen, die direkt oder indirekt das Unternehmen beherrschen, von diesem beherrscht werden oder von einer Gesellschaft beherrscht werden, die das Unternehmen kontrolliert, werden in Bezug auf die Bedingungen und den Preis so bestimmt, wie diese zwischen unabhängigen Personen auf dem freien Markt und unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart worden wären.“
- Offizielle Definition im italienischen Steuerrecht der vom OECD empfohlenen Verrechnungspreismethoden: Es werden somit sowohl die drei Standardmethoden – Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode – als auch die zwei geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden – Nettomargenmethode („Transactional Net Margin Method“) und Gewinnaufteilungsmethode – zur Anwendung zugelassen.
- Der Fremdvergleichsgrundsatz (“arm’s length principle”) wird im italienischen Ertragssteuerrecht (Artikel 110, Abs. 7, TUIR) in Übereinstimmung mit Artikel 9 des OECD Musterabkommens wie folgt definiert:
-
- Die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation („Masterfile“ für italienische Konzernmuttergesellschaften und „Local file“ für jede italienische Gesellschaft oder Betriebsstätte mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu anderen Konzerngesellschaften oder zum Stammhaus) ist in Italien zwar nicht Pflicht, sie ist jedoch notwendig, um bei Gewinnberichtigungen die Befreiung von Verwaltungsstrafen und eventuell strafrechtlicher Verfolgung zu erlangen.
Die fristgerecht vorgelegte Verrechnungspreisdokumentation wird für die Erlangung dieser Schutzwirkung als geeignet betrachtet, wenn sie die Daten und Informationen enthält, die der Finanzverwaltung eine sachgerechte Prüfung der angewandten Verrechnungspreise ermöglichen, unabhängig davon, ob die von den Prüfern angewandte Verrechnungspreismethode und/oder die ausgewählten Vergleichsunternehmen oder Geschäftsfälle anders sind als die des Unternehmens.
Auch können kleinere Ungenauigkeiten oder Unterlassungen nicht dazu führen, dass die Dokumentation in ihrer Gesamtheit als ungeeignet betrachtet wird.
Liegt eine Verrechnungspreisdokumentation vor, ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die Verrechnungspreisprüfung anhand der vom Steuerpflichtigen angewandten Methode vorzunehmen. Ein willkürlicher Wechsel zu einer anderen Methode ist daher nicht zulässig.
- Die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation („Masterfile“ für italienische Konzernmuttergesellschaften und „Local file“ für jede italienische Gesellschaft oder Betriebsstätte mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu anderen Konzerngesellschaften oder zum Stammhaus) ist in Italien zwar nicht Pflicht, sie ist jedoch notwendig, um bei Gewinnberichtigungen die Befreiung von Verwaltungsstrafen und eventuell strafrechtlicher Verfolgung zu erlangen.
-
- Einführung der ausdrücklichen Regelung, wonach jeder Wert des ausgewählten Finanzindikators der angewandten Verrechnungspreismethode, der sich innerhalb der Bandbreite (z.B. Interquartilsbereich) der als fremdüblich angesehenen Werte befindet, als fremdüblich angesehen wird. Eine Anpassung des Indikators auch wenn dieser innerhalb der Bandbreit liegt, an den Median, wie es in der Prüfungspraxis häufig der Fall war, ist daher gesetzlich als unzulässig erklärt worden.
Eine Berichtigung der Vergleichskennzahl durch die Finanzverwaltung ist nur dann zulässig, wenn sich die relevante Kennzahl außerhalb der Bandbreite befindet. In diesem Fall wird dem Steuerpflichtigen im Einklang mit den OECD Leitlinien die Möglichkeit geboten, die Fremdvergleichskonformität trotzdem zu beweisen, wobei allerdings die Finanzverwaltung nicht verpflichtet ist, die Bewertung des Steuerpflichtigen zu übernehmen. Lehnt die Finanzverwaltung die Beweise des Steuerpflichtigen ab, ist sie dazu angehalten dies ausführlich zu begründen.
Bereits wenige Monate nach Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen hat das Steuergericht ersten Grades in Mailand die neue Regelung zur Entscheidung von Altfällen angewandt.
- Für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung wird eine „safe harbour“ Regelung eingeführt. Diese besteht darin, dass – unter bestimmten Voraussetzungen – die Ermittlung des Verrechnungspreises auf Basis der Vollkosten (direkte und indirekte Kosten) mit einem Gewinnaufschlag von 5% erfolgen kann.
- Einführung der ausdrücklichen Regelung, wonach jeder Wert des ausgewählten Finanzindikators der angewandten Verrechnungspreismethode, der sich innerhalb der Bandbreite (z.B. Interquartilsbereich) der als fremdüblich angesehenen Werte befindet, als fremdüblich angesehen wird. Eine Anpassung des Indikators auch wenn dieser innerhalb der Bandbreit liegt, an den Median, wie es in der Prüfungspraxis häufig der Fall war, ist daher gesetzlich als unzulässig erklärt worden.