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23
apr
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anlagevermögens italienischer

Aufwertung des Anlagevermögens italienischer Gesellschaften mit Steuerersparnis von 24,9%

Postato da Studio MFFUncategorizedNessun commento

Aufwertung des Anlagevermögens italienischer Unternehmen gegen Bezahlung einer Ersatzsteuer von 3 %

Italienischen Unternehmen sowie italienischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen wird die Möglichkeit geboten, das Anlagevermögen zu dem am 31.12.2020 laufenden Geschäftsjahr aufzuwerten. Dadurch können die stillen Reserven aufgedeckt, das Eigenkapital erhöht und die Kapitalquote verbessert werden. Durch Bezahlung einer Ersatzsteuer von 3% erlangt die Aufwertung auch steuerliche Relevanz. Durch die ab dem Jahr 2021 durch die Aufwertung generierten höheren Abschreibungen, die steuerlich abzugsfähig sind, können relevante Steuereinsparungen realisiert werden. Der Steuervorteil für Kapitalgesellschaften beträgt 24,9% und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ordentlichen Steuersatz von 27,9% (Kst. 24% + Irap 3,9%) und der Ersatzsteuer von 3%.

Gesetzliche Bestimmungen

Die Bestimmungen der Aufwertung wurden mit Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14. August 2020 und Gesetzesdekret Nr. 23 vom 8. April 2020 für Hotelbetriebe und Thermen eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Neuauflage, mit wichtigen Änderungen zu Gunsten der Unternehmen, des Aufwertungsgesetzes Nr. 342/2000, das bereits im Jahre 2000 erstmals Anwendung fand. Während in der Vergangenheit die Ersatzsteuer nie weniger als 12% betrug, beträgt diese jetzt nur 3% und ist für Hotelbetriebe und Thermalbetriebe sogar kostenlos. Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ist auf Grund einer Sonderregelung innerhalb von 180 Tagen ab Ende des Geschäftsjahres zu erstellen (normalerweise 120 Tage).

Objektiver Anwendungsbereich

Aufgewertet werden können:

  • Sachanlagen: Anlagen, Maschinen, Immobilien, Werkzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter;
  • Immaterielles Anlagevermögen: Patentrechte, Lizenzrechte, Markenzeichen, Know-How;
  • Beteiligungen des Finanzanlagevermögens an verbundenen Unternehmen.

Nicht aufgewertet werden können Waren und Werte des Umlaufvermögens.

Die durch die Aufwertung entstandene Rücklage ist steuerlich „behaftet“. Sie wird im Falle einer Ausschüttung besteuert, mit Anrechnung der Ersatzsteuer. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit die Aufwertungsrücklage mit einer weiteren Ersatzsteuer von 10% freizukaufen, so dass es bei Ausschüttung zu keiner Nachbesteuerung kommt.

Wirkung der Aufwertung

Die im Zuge der Aufwertung angesetzten höheren Werte werden steuerlich zum Zwecke der Abschreibung bereits ab dem ersten Jahr, das dem der Aufwertung folgt, anerkannt. Für Zwecke der Veräußerung des aufgewerteten Anlagevermögens, tritt die Wirkung zeitlich verzögert erst ab dem vierten Jahr ein. Sowohl die Zahlung der Ersatzsteuer für die Aufwertung von 3% als auch jene für den Freikauf der Aufwertungsrücklage von 10%, hat in drei Jahresraten zu erfolgen.

Angleichung des niedrigeren steuerlichen Wertes an den höheren handelsrechtlichen Bilanzwert

Sofern in Bezug auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die im Finanzanlagevermögen ausgewiesen sind, zum 31.12.2020 und bereits am Ende des davor liegenden Geschäftsjahres ein Unterschied zwischen dem handelsrechtlichen Wert und dem steuerlichen Wert besteht, kann der niedrigere steuerliche Wert gegen Bezahlung einer Ersatzsteuer von 3% an den höheren zivilrechtlichen Bilanzwert angeglichen werden. Dies gilt nicht nur für Sachanlagen, sondern auch für den Goodwill, Markenzeichen und andere immaterielle Werte. In der Regel haben solche Differenzen ihren Ursprung in steuerlich neutralen Umstrukturierungsmaßnahmen wie Fusionen, Betriebseinbringungen oder Spaltungen.

Robert Frei

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