Pubblicato in IWB nr. 6/2016, pag. 209 e ss. a cura di S. Mayr e R. Frei —
Im Rahmen der Reform des internationalen Steuerrechts Italiens wurde zur Betriebsstättengewinnermittlung der Authorised OECD Approach (AOA) ins italienische Steuerrecht übernommen. Zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit italienischer Unternehmen wurde für Betriebstätten italienischer Gesellschaften im Ausland als Alternative zur Besteuerung des im Ausland erzielten Betriebsstättengewinns mit Anrechnung der ausländischen Steuer die Freistellungsmethode eingeführt. Die konkrete Anwendung des AOA erweist sich aus italienischer Sicht derzeit jedoch problematisch, da keine Durchführungsbestimmung vorgesehen sind, die die konkrete Anwendungsmodalitäten des AOA regeln.
Um steuerliche Risiken aus italienischer Sicht bei der Anwendung des AOA zu vermeiden, kommt ein internationales Rulingverfahren in Betracht, denn mit diesem ist es nicht nur möglich, mit dem Fiskus zu klären, ob ein Betriebsstättentatbestand vorliegt, sondern im Rahmen des Rulings können mit dem Fiskus auch die Kriterien zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns vereinbart werden. Ohne Ruling ist zur Vermeidung von Verwaltungsstrafen oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung bei einer Gewinnkorrekturen durch die Finanzverwaltung in Bezug auf Anwendung des AOA die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation unerlässlich, die den italienischen Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften entspricht.